Wenn in Deutschland ein Gesetzentwurf zur Pflegeversicherung vorgelegt wird, geht es selten um abstrakte Paragrafen. Für mehr als fünf Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entscheidet der Text darüber, ob eine Hilfe im Haushalt bezahlbar bleibt, wie viele Stunden Entlastung im Monat möglich sind und ob die eigene Rente durch die Pflegearbeit wächst.

Nach den scharfen Protesten gegen den ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Sommer hat das Bundeskabinett mit seinem Beschluss vom 30. September 2026 drei der umstrittensten Kürzungspläne zurückgenommen: Die geplante allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige um fast ein Drittel ist vom Tisch, die vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten nach Neuanträgen entfällt, und die zeitliche Streckung der Zuschüsse zu den Heimeigenanteilen wurde verworfen.

Wer jedoch annimmt, dass die Reform damit für pflegende Familien zur reinen Entlastung wird, übersieht das Kleingedruckte des Entwurfs. Wie aus der detaillierten Gegenüberstellung der Entwurfsfassungen zur Pflegereform 2027 hervorgeht, verschärft der Kabinettsentwurf die Schwellenwerte für Neuanträge, streicht für Pflegegrad 1 den häuslichen Entlastungsbetrag und baut die Jahresreserve für Ersatzpflege tiefgreifend um.

Die Lücke bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 wird im Entwurf nicht abgeschafft. Er bleibt als eigenständige Einstufung im Gesetz verankert. Erhalten bleiben auch Ansprüche auf Wohnumfeldverbesserungen von bis zu 4.000 Euro, technische Hilfsmittel und Pflegekurse. Gestrichen werden soll jedoch die Leistung, die im Alltag der meisten Betroffenen den eigentlichen Unterschied macht: der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro nach § 45b SGB XI für die häusliche Versorgung.

Bislang ermöglicht dieser Betrag, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren. Für viele ältere Menschen bedeutet das zwei bis vier Stunden bezahlte Hilfe im Monat beim Fensterputzen, bei schweren Einkäufen oder bei der Begleitung zu Arztterminen. Rechnerisch ergibt sich daraus eine Lücke von bis zu 1.572 Euro pro Kalenderjahr.

Für Heimbewohner mit Pflegegrad 1 sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor: Wer bereits 2026 den stationären Zuschuss bezog, soll ihn behalten dürfen. Für die häusliche Pflege fehlt eine vergleichbare Fortzahlung. Fällt der Betrag weg, müssen Familien die Unterstützung aus eigener Tasche bezahlen, die Aufgaben auf Angehörige abwälzen oder die Hilfe ersatzlos kündigen. Das birgt ein Präventionsrisiko: Wer sich die Haushaltshilfe nicht mehr leisten kann, stürzt beim Putzen auf der Leiter oder vereinsamt, was den Eintritt höherer Pflegegrade oft beschleunigt statt verhindert.

Neue Punktgrenzen im Begutachtungsinstrument

Wer ab 2027 erstmals einen Antrag auf Einstufung stellt, muss höhere Hürden überwinden. Der Entwurf hebt die Untergrenzen der gewichteten Punkte im Begutachtungsinstrument (NBA) für die ersten drei Pflegegrade an:

  • Pflegegrad 1: künftig ab 15,0 Punkten (bisher 12,5 Punkte)
  • Pflegegrad 2: künftig ab 30,0 Punkten (bisher 27,0 Punkte)
  • Pflegegrad 3: künftig ab 50,0 Punkten (bisher 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 4 und 5: bleiben unverändert bei 70,0 bzw. 90,0 Punkten

Diese Verschiebung betrifft vor allem Grenzgänger. Wer nach heutiger Begutachtung beispielsweise 28 Punkte erzielt, erhält Pflegegrad 2 und damit Anspruch auf Pflegegeld. Nach dem neuen Schlüssel landet dieselbe Punktzahl in Pflegegrad 1, für den es zu Hause weder Pflegegeld noch den gewohnten Entlastungsbetrag gäbe. Hinzu kommt eine verschärfte Umrechnung in der Selbstversorgung: Im gewichtungsstärksten Modul 4 (40 Prozent Anteil) erfordert die erste Bewertungsstufe künftig mindestens vier bis neun Einzelpunkte, um überhaupt gewichtete Punkte auszulösen.

Bestehende Einstufungen genießen Bestandsschutz (§ 142b Absatz 2). Niemand soll allein aufgrund der geänderten Tabellen zurückgestuft werden. Dieser Schutz bewahrt allerdings nur den Einstufungsstatus, nicht jeden bisherigen Geldbetrag.

Umbau der Monatsbudgets und das Ende der 42 Euro

Für die Pflegegrade 2 bis 5 steigen die monatlichen Sätze leicht an. Das bisherige Pflegegeld wird in ein „Entlastungsbudget“ umgewandelt. Für Pflegegrad 2 steigt die monatliche Geldleistung von 347 auf 380 Euro (+33 Euro), bei Pflegegrad 3 von 599 auf 630 Euro (+31 Euro), und bei Pflegegrad 4 und 5 um jeweils 90 Euro auf 890 bzw. 1.080 Euro. Auch die ambulanten Sachleistungsbudgets für Pflegedienste werden moderat angehoben.

Gleichzeitig wird ein neues „Sozialraumbudget“ für anerkannte Alltagsbegleitung eingeführt, das für Erwachsene bis zu 175 Euro monatlich beträgt. Allerdings entfällt im Gegenzug der bisher eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe müssen künftig aus den allgemeinen Budgets mitfinanziert werden.

Die zerschnittene Jahresreserve

Der tiefste strukturelle Einschnitt betrifft Familien, die Angehörige zu Hause pflegen und auf planbare Auszeiten angewiesen sind. Bislang stand Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Dieser flexible Topf ermöglichte es pflegenden Töchtern oder Partnern, zwei Wochen Jahresurlaub zu nehmen oder sich bei Krankheit vertreten zu lassen.

Der Kabinettsentwurf teilt diese Reserve auf: Planbare Vertretungen sollen künftig aus dem laufenden monatlichen Entlastungsbudget abgespart oder über Pflegesachleistungen organisiert werden. Als Jahresreserve verbleibt lediglich ein „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro, das jedoch streng auf akute Krisen, plötzliche Ausfälle und bestimmte Kurzzeitpflegefälle begrenzt ist.

Zwischen der bisherigen Höchstgrenze von 3.539 Euro und dem neuen Notfallbudget klafft eine rechnerische Differenz von 1.254 Euro. Wer regelmäßige Urlaubsvertretung benötigt, muss die Ausgaben künftig Monat für Monat aus dem laufenden Budget ansparen.

Wann welcher Antrag zählt

Für Familien, bei denen sich eine Pflegebedürftigkeit abzeichnet, ist der Jahreswechsel entscheidend. Nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung in § 142b Absatz 1 bestimmt das Datum der Antragstellung über das anzuwendende Recht. Geht ein Antrag bis zum 31. Dezember 2026 bei der Kasse ein, erfolgt die Begutachtung nach den bisherigen, niedrigeren Punktgrenzen, selbst wenn der Gutachter erst im neuen Jahr erscheint.

Zudem plant der Entwurf, die gesetzliche 25-Arbeitstage-Frist zur Bescheidung von Pflegeanträgen (§ 18c SGB XI) zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2027 für Regelfälle auszusetzen. Lediglich bei nachgewiesener besonderer Dringlichkeit, etwa bei einer unmittelbar bevorstehenden Klinikentlassung ohne gesicherte Versorgung, soll die Frist fortgelten. Familien müssen sich im ersten Quartal 2027 auf längere Wartezeiten einstellen.

Die Pflegereform 2027 bringt somit kein einfaches Plus oder Minus. Sie verlangt von Familien mehr organisatorische Vorausschau: Wer Pflegegrade beantragt oder Budgets plant, muss die Trennung zwischen Geldleistung, zweckgebundener Erstattung und Notfallreserve künftig genauer kalkulieren als bisher.

Pflegebegutachtung / Schwellenwerte im Vergleich

Mindestpunktzahlen zur Einstufung

Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument (NBA) für Erwachsene

Pflegegrad 1Heute: 12,5 Pkt. → Entwurf: 15,0 Pkt. (+2,5)
Pflegegrad 2Heute: 27,0 Pkt. → Entwurf: 30,0 Pkt. (+3,0)
Pflegegrad 3Heute: 47,5 Pkt. → Entwurf: 50,0 Pkt. (+2,5)
Pflegegrad 4Heute: 70,0 Pkt. → Entwurf: 70,0 Pkt.
Pflegegrad 5Heute: 90,0 Pkt. → Entwurf: 90,0 Pkt.
Mindestpunktzahlen im Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI im Vergleich zum Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 (Bundesratsdrucksache 587/26). Bei Pflegegrad 1 bis 3 steigen die Hürden; Pflegegrad 4 und 5 bleiben konstant. Farbige Balken markieren angehobene Schwellen.
Werte und Punktverschiebungen als Tabelle
Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument (Heute vs. Entwurf 2027)
PflegegradGeltendes Recht (Heute)Kabinettsentwurf 2027Veränderung
Pflegegrad 1ab 12,5 Punkteab 15,0 Punkte+2,5 Punkte
Pflegegrad 2ab 27,0 Punkteab 30,0 Punkte+3,0 Punkte
Pflegegrad 3ab 47,5 Punkteab 50,0 Punkte+2,5 Punkte
Pflegegrad 4ab 70,0 Punkteab 70,0 Punkteunverändert
Pflegegrad 5ab 90,0 Punkteab 90,0 Punkteunverändert

Quellen und Einordnung

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung und Optimierung der Pflegeversicherung (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026; Bundesratsdrucksache 587/26 vom 9. Oktober 2026; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 15, 36–45b und geplante Übergangsvorschrift § 142b. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die genannten Regelungen und Beträge stellen den Stand des Kabinettsentwurfs dar. Die Ausführungen dienen ausschließlich Bildungs-, Orientierungs- und Informationszwecken und ersetzen keine Einzelfallentscheidung der zuständigen Pflegekasse.